(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, für die der Träger
des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die
Förderung beginnen soll, erfüllt hat.
(2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach diesem Gesetz
übernommen, so sind davon die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der
Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres
erfüllt hat, in dem die Förderung beginnen soll. Sind solche Vorhaben
bereits nach Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes 1966 gefördert
worden, so ist das Gesetz auch auf diejenigen Verpflichtungen anzuwenden,
die der Träger des Vorhabens erfüllt, für die er aber noch keine Zuwendungen
erhalten hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Vorhaben nach dem 1.
März 1972 mit einem höheren Anteil als bis zum 29. Februar 1972 aus den
Finanzhilfen gefördert werden.
(4) Vor dem 1. Januar 1992 begonnene Vorhaben im Zonenrandgebiet können mit
den erhöhten Fördersätzen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), geändert durch Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990
II S. 885, 1112), fortgeführt werden; bei der Feststellung des finanziellen
Rahmens für Programme nach § 6 Abs. 2 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für 1992 gilt die Bewertung mit dem
1,25fachen Satz auch für die Kraftfahrzeuge im ehemaligen Zonenrandgebiet.
(5) Vorhaben nach § 11, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen wurden, werden
als Teil der Programme nach § 6 Abs. 1 abgewickelt.
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