(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, für die  der  Träger
des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die
Förderung beginnen soll, erfüllt hat.

(2)  Werden  begonnene  Vorhaben  in  die  Förderung  nach   diesem   Gesetz
übernommen,  so  sind  davon  die  Bauleistungen ausgeschlossen, für die der
Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor  dem  1.  Januar  des  Jahres
erfüllt  hat,  in  dem  die  Förderung  beginnen  soll. Sind solche Vorhaben
bereits nach Artikel  8  §  4  des  Steueränderungsgesetzes  1966  gefördert
worden,  so  ist  das Gesetz auch auf diejenigen Verpflichtungen anzuwenden,
die der Träger des Vorhabens erfüllt, für die er aber noch keine Zuwendungen
erhalten hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit  Vorhaben  nach  dem  1.
März  1972  mit  einem  höheren  Anteil als bis zum 29. Februar 1972 aus den
Finanzhilfen gefördert werden.

(4) Vor dem 1. Januar 1992 begonnene Vorhaben im Zonenrandgebiet können  mit
den   erhöhten   Fördersätzen   nach   §   4   Abs.  1  Satz  1  und  2  des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung  vom
28.  Januar  1988  (BGBl.  I  S.  100),  geändert  durch Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31.  August  1990
in  Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990
II S. 885, 1112), fortgeführt werden; bei der Feststellung des  finanziellen
Rahmens      für      Programme      nach     §     6     Abs.     2     des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für 1992 gilt die  Bewertung  mit  dem
1,25fachen Satz auch für die Kraftfahrzeuge im ehemaligen Zonenrandgebiet.

(5) Vorhaben nach § 11, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen  wurden,  werden
als Teil der Programme nach § 6 Abs. 1 abgewickelt.



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